Das Tunen von Klassikern gerät zunehmend in den Blick. Auch deshalb, weil Fahrzeuge aus den 1990er-Jahren mittlerweile als Oldtimer eingestuft werden können. In dieser Zeit wurde sehr viel individualisiert. Die GTÜ gibt daher einen Überblick über das Tuning insbesondere von Oldtimern. Relevant ist das Thema für mehr als 30 Jahre alte Fahrzeuge mit Oldtimergutachten, die eine Zulassung mit H-Kennzeichen besitzen.
1. Zeitgenössisches Tuning bei Klassikern – was versteht man darunter?
Für die Erteilung eines H-Kennzeichens gelten strenge Regeln. Der Oldtimer muss vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen worden sein, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Pflege- und Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts beitragen. Vorteil des „H“-Kennzeichens: ein einheitlicher Kfz-Steuersatz von 191,73 Euro jährlich, unabhängig von Hubraum oder Leistung. Das gilt für Pkw, Lkw, Traktor oder Anhänger. Wird ein Oldtimer im Winter nicht gefahren, lassen sich Kfz-Steuer und auch Versicherung durch ein Saisonkennzeichen senken. Das erspart den Weg zur Zulassungsstelle in Herbst und Frühjahr, um den Oldie an- oder abzumelden.
2. Sind nachträgliche Änderungen am Klassiker mit H-Zulassung ausgeschlossen?
Nicht unbedingt, wenn einige Vorgaben beachtet werden. Dazu gehört, dass „zeitgenössisches Tuning“ das H-Kennzeichen nicht gefährdet, wenn die erst viel später durchgeführten Fahrzeugmodifikationen bereits in den ersten zehn Jahren nach der Erstzulassung eines Autos üblich waren und mehrfach an Fahrzeugen dieses Typs durchgeführt worden sind. Die GTÜ empfiehlt daher, vor den Modifikationen einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen oder auch notwendige Nachweise zu recherchieren. Das kann helfen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Umgekehrt stellt sich zeitgenössisches Tuning für gewöhnlich als unproblematisch dar, wenn es vor mehr als 30 Jahren nachweislich ausgeführt worden ist: Wurde ein Klassiker bereits damals modifiziert und geht dies aus einem Eintrag in den Fahrzeugpapieren hervor, dürfte der Erteilung eines H-Kennzeichens nach § 23 der StVZO nichts im Wege stehen.
3. Was gehört zum Tunen von Klassikern?
Dazu können größere Räder zählen, tiefergelegte Fahrwerke und stärkere Motoren. Im Oldtimer-Ratgeber der GTÜ, der in diesen Tagen in einer neuen Auflage erscheint, sind viele Beispiele aufgeführt. Da geht es um die in den 1970er-Jahren beliebten Spoiler, um kürzere Federn, schicke Lenkräder oder breitere Reifen mit entsprechenden Rädern. „Höhenverstellbare Gewindefahrwerke können zu den Vorgaben eines H-Kennzeichens passen, schließlich gab es sie schon zu Neuwagenzeiten eines VW Golf II, eines Mercedes-Benz 190 oder Opel Calibra“, heißt es in dem rund 120 Seiten umfassenden Ratgeber. Das Nachrüsten von Scheibenbremsen ist dann möglich, wenn sie in der Modellfamilie eines Fahrzeugtyps bei der Erstauslieferung zum Ausstattungsumfang gehörten oder in der Fahrzeugbaureihe angeboten wurden, zum Beispiel als Sonderausstattung mit Nachweis über die Preisliste. Folierungen oder Aufkleber sind gestattet, wenn das Erscheinungsbild zeitgenössisch ist. Auch mehr Leistung wird von vielen Tuningfreunden gewünscht. Mancher Motor erhält andere Kolben und Ventile, „schärfere“ Nockenwellen oder Doppelvergaser. Selbst der Einbau eines stärkeren Triebwerks ist nicht ausgeschlossen, wenn dieser nachweislich vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurde oder aus der Fahrzeugbaureihe stammt.
4. Welche Nachweise sind erforderlich?
Alle verbauten Teile müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen und über einen gültigen Nachweis verfügen, als beispielsweise eine allgemeine Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten, oder eine Abnahme nach § 19 (2) StVZO. Mitunter komplizierter ist der Nachweis, dass dieses zeitgenössische Tuning vor Jahrzehnten bei Fahrzeugen eines Typs tatsächlich ausgeführt worden ist. Hier hilft alles, was Alter und Eignung von Anbauteilen belegt. Dazu können alte Prospekte, Werbeanzeigen und Testberichte in Fachzeitschriften ebenso gehören wie Anfragen beim Hersteller der Tuningteile. Gleichfalls können eine Rechnung oder die damalige Eintragung in die Fahrzeugpapiere eines baugleichen Fahrzeugs helfen. Gute Argumente liefern auch historische Quellen über den Import von Teilen wie Lenkrädern oder Auspuffanlagen nach Deutschland.
5. Was sind die entscheidenden Regularien?
Ein schneller Blick in den Paragrafendschungel: Für viele Tuning-Bauteile liegen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor – dann genügt oftmals eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Steht für ein Bauteil allerdings keine ABE und kein Teilegutachten bereit oder sind darin beschriebene Auflagen nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO für den Start in den Straßenverkehr erforderlich.
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