Sturmschäden und Hagelschlag: Wer zahlt?

Unwetter über Deutschland: Wer zahlt für Schäden am Auto?

Sturmschäden und Hagelschlag: Wer zahlt?: Unwetter über Deutschland: Wer zahlt für Schäden am Auto?
Erstellt am 31. Mai 2016

Es braut sich dieser Tage ganz schön was zusammen über Deutschland. Hagel, Sturm, Hochwasser - wer zahlt bei zerschlagenen Autoscheiben oder zerbeulten Motorhauben? Laut Versicherern ist derjenige auf der sicheren Seite, welcher eine Kfz-Teilkaskoversicherung hat. Diese greift auch bei Sturmschäden durch ausgerissene Äste oder herabgefallene Dachziegel. Allerdings hat die Teilkaskoversicherung auch bei Unwettern ihre Grenzen.

Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Um einen Sturmschaden nachzuweisen, muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 geherrscht haben. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber durch eine offensichtlich überschwemmt Straße fährt und damit einen Schaden am Fahrzeug billigend in Kauf nimmt, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: "Kommt das Wasser zum Auto", zahlt die Kaskoversicherung, "kommt das Auto zum Wasser", muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.

Schäden nach einem Unwetter sollten Autofahrer in jedem Fall umgehend bei ihrem Versicherungsunternehmen melden. In der Regel findet bei der Teilkasko keine Rückstufung statt. Der ADAC weist aber daufauf hin: Auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Der Versicherte könnte in diesem Fall auf den Kosten sitzenbleiben, weil der Versicherer das Weisungsrecht hat.  (Bild: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG/Corbis)

Autor: Mathias Ebeling

 

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