Die diesjährige Karnevalssaison steuert mit Weiberfastnacht am 28.02. und Rosenmontag am 03.03. auf zwei Höhepunkte der Session zu. Ganz sicher wird vor allem an diesen beiden Tagen ganz besonders nach Lust und Laune gefeiert werden. Allerdings ist und bleibt es eine Schnapsidee, Alkohol zu konsumieren und sich dann hinters Steuer zu setzen. Moooment, ein kleines Bierchen wird doch wohl erlaubt sein und ein Schlückchen in Ehren kann keiner verwehren? Denkste, einmal ist keinmal gilt hier nicht.
Upps, wer nur 0,33 Liter Bier gegluckert hat, kann schon 0,3 Promille Alkohol im Blut haben. Und dieser Wert hat für Kraftfahrer unter Umständen Folgen. Wer zum Beispiel zu dicht auffährt - dem drohen wegen des Tatbestandes der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Findet sich im Zuge einer Polizeikontrolle noch mehr Alkohol im Blut des Fahrers, wird’s richtig teuer. Ergibt der Alkoholtest bzw. die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr - dann wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die, wenn man zum ersten Mal als Alkoholsünder erwischt wird, mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg belegt.
Ist man allerdings Wiederholungstäter, fällt die Strafe höher aus. Der zweite Vorfall wird zwar auch "nur" mit zwei Punkten in Flensburg geahndet, aber es werden obendrein 1.000-Euro-Bußgeld und drei Monate Fahrverbot fällig. Beim dritten Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze fällt das Bußgeld mit 1.500 Euro nochmals deutlich höher aus. Zwei Punkte für die Verkehrssünderkartei und drei Monate Fahrverbot gibt es auch in diesem Fall obendrauf.
Es kann kriminell werden...
Wer noch ordentlicher getankt hat und mit mehr als 1,1 Promille (das kann bei einem normal großen und normal schweren Mann nach drei halben Bieren erreicht sein) hinterm Steuer erwischt wird, dem unterstellt das Gesetz per se absolute Fahruntüchtigkeit. Dann wird's im wahren Sinn des Wortes kriminell. Denn ab 1,1 Promille betrachtet der Gesetzgeber die alkoholisierte Fahrt nicht länger als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Drei Punkten in Flensburg und den Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahren hat man sich dann auf jeden Fall eingehandelt. Hinzu kommt eine Verhandlung vor Gericht, wo als weiteres Strafmaß entweder eine saftige Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr droht.
Gefahr am Morgen danach
Übrigens: Wer nach durchzechter Nacht sich am nächsten Morgen ins Auto setzen will, sollte das Thema Restalkohol bedenken. Es dauert nämlich ca. zehn Stunden bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird.
Noch`n Gebot: Auch an den tollen Tagen gilt das Vermummungsverbot
Besonders an den Tagen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch herrscht an Fasching, Fastnacht, Karneval vielerorts Ausnahmezustand. Wer zur Party mit dem Auto anreist, sollte dennoch beachten, dass nicht jede Kostümierung hinterm Steuer gestattet ist. Wenn ein Kostüm einen Fahrer bei wichtigen Fahraufgaben behindert, weil er z. B. riesige Clownsschuhe anhat, droht ein Bußgeld. Ferner gilt auch an den tollen Tagen das Vermummungsverbot. Seit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Oktober 2017 ist amtlich nach Paragraf 23 folgendes vorgeschrieben. "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Wird der Verstoß von der Polizei geahndet, droht ein Bußgeld von 60 Euro.
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