Automatisiertes Fahren

Bundestag beschließt Regeln für autonomes Fahren

Automatisiertes Fahren: Bundestag beschließt Regeln für autonomes Fahren
Erstellt am 31. März 2017

Der Deutsche Bundestag hat gestern, am 30.03.2017, Regelungen zum Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion verabschiedet. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen mittels hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion "im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung" zulässig ist. Wenn aber die automatisierte Fahrfunktion nur für den Einsatz auf Autobahnen konstruiert ist, dürfe das Auto nicht zum Verkehr auf anderen Straßen, z.B. auf Landstraßen  eingesetzt werden. Zudem sind die Haftungsfragen klarer gefasst: Wenn der automatisierte Modus das Fahrzeug gemäß bestimmungsgeemäßer Verwendungsteuert, steuert, liegt die Haftung beim Hersteller.

Fahrer muss wahrnehmungsbereit sein

Ferner wird geregelt, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die automatisierte Fahrfunktion zur Fahrzeugsteuerung verwendet werden kann, "wenn der Fahrzeugführer besonders geregelte Pflichten zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Fahrzeugsteuerung beachtet". Der Fahrzeugführer darf sich im Falle, dass die hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktion die Kontrolle über das Auto übernommen hat, vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden.  Er müsse aber so wahrnehmungsbereit sein, dass er die Steuerung wieder übernehmen kann, wenn er vom System dazu aufgefordert wird.
Geregelt sind in dem Gesetz auch Haftungsfragen. Damit zusammenhängend ist die Frist für die Speicherung von Daten des Fahrgeschehens von geplant drei Jahren auf sechs Monate abgesenkt worden, es sei denn, das Auto war in einen Unfall verwickelt.

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