Wechselkennzeichen: Abwarten und nachrechnen!

Wechselkennzeichen: Abwarten und nachrechnen!:
Erstellt am 20. Dezember 2011

Ab Mitte des kommenden Jahres können Autofahrer kurzfristig abwechselnd zwei private Fahrzeuge (max. 3,5 t Gesamtmasse, auch historische) mit einem gemeinsamen Kennzeichen nutzen. Dem gewerblichen Güter- und Personenverkehr steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Der Bundesrat folgte nun doch dem Dringlichkeitsantrag von Verkehrsminister Peter Ramsauer auf Einführung eines Wechselkennzeichens. Doch ab wann rechnet sich eine solche Kennzeichen-Lösung? Wie so oft im Leben gilt auch hierbei: Das Paket muss stimmen.

Ein Fall für zwei – oder?

Hauptziel dieser umwelt- und verkehrspolitischen Maßnahme ist es, Autofahrer im innerstädtischen Verkehr zur Anschaffung bzw. zum Einsatz besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge (z. B. Elektro-, Hybrid- oder moderne „saubere“ Zweitfahrzeuge) zu animieren. Bei anderen Einsatzzwecken wie Urlaubsfahren oder Fahrten mit mehreren Personen oder bei sperriger Zuladung könnte auf das bisherige Fahrzeug zurückgegriffen werden. Alles nach dem Motto: „entweder-oder“.

Ein mehrköpfiger Haushalt hat also demnächst die Wahl zwischen klassischer Einzelzulassung beider Fahrzeuge oder künftig eingeschränkter Mobilität bei Wechselkennzeichen, denn das spezielle Kennzeichen darf immer nur an einem der beiden zugelassenen Fahrzeuge geführt werden. Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhr- sowie rote Kennzeichen werden laut GTÜ nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt.

Diese vereinfachte Zulassung von zwei Fahrzeugen gleicher Klasse (M1, L oder O1) ist nach Ansicht der Stuttgarter Sachverständigen aber nur dann attraktiv, wenn das Gesamtpaket von Fahrzeugart und -verwendung, Mobilitätsbedürfnis und Gesamtkosten auch passt.

Zweigeteilt

Die zweiteilige Konstruktion des Wechselkennzeichens soll dessen Handhabung erleichtern. Es besteht aus dem wechselweise angebrachten gemeinsamen Kennzeichenteil mit der Zulassungsplakette und dem jeweils installierten fahrzeugbezogenen Teil mit der HU-Plakette. Nimmt das Fahrzeug am Straßenverkehr teil, sind beide Kennzeichen zu führen. Das andere, nicht genutzte Fahrzeug dürfe während seiner „Ruhephase“ allerdings nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden, wird betont.

Versicherung günstiger, Steuer unverändert

Da sich die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge bislang an der üblichen Verkehrsflächennutzung und Einsatzdauer orientierten, ist mit günstigeren Beitragssätzen zu rechnen. Bei der GTÜ geht man davon aus, dass sich die Versicherungsbranche am ADAC-Konzept für eine Wechselkennzeichenversicherung orientieren wird und es „unterm Strich“ günstiger wird. „Schließlich fährt man mit Wechselkennzeichen ausgestattete Fahrzeuge in der Summe ja nicht öfter und weiter als vorher, sondern verteilt die bisherigen Aufgaben lediglich auf zwei Fahrzeuge“, so die Argumentation der Stuttgarter. Das Bundesfinanzministerium habe sich bislang nicht zu dieser Sicht der Dinge durchringen können, da es massive Steuerausfälle befürchte.

Nachrechnen lohnt sich

Ob und für wen sich die Wechselschildregelung unterm Strich wirklich lohnt, wird sich erst erweisen, wenn Steuersätze und Verwaltungsgebühren verbindlich benannt sind und entsprechende Versicherungsverträge angeboten werden. Nach derzeitigem Stand sind für eine Fahrzeugneuzulassung rund 105 Euro fällig: 40 Euro Sachkosten, ca. 65 Euro Verwaltungsgebühren (Erhöhung um 3 Euro). So sieht es bislang jedenfalls die entsprechende „Vorlage zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ vom 4. November vor. Die Sachverständigen empfehlen deshalb: abwarten, bis alle Details und Kosten verbindlich geregelt sind, und dann nachrechnen.



www.gtue.de



Update: Hier gibt es noch mehr Infos:

http://www.adac.de/

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