Vandalismus-Opfer Pkw

Krawallfolgen am Auto: Wer zahlt den Schaden?

Vandalismus-Opfer Pkw: Krawallfolgen am Auto: Wer zahlt den Schaden?
Erstellt am 7. Februar 2024

Zerkratzter Lack, zerstochene Reifen, eingeschlagene Scheiben: Vandalismus gehört zu den häufigsten Schadensursachen - und nicht immer trägt die Kfz-Versicherung alle Kosten. Das Infocenter der R+V Versicherung rät deshalb, das Auto etwa während der anstehenden närrischen Tage außerhalb der "Krawallzone" zu parken.

Mit Beginn des Straßenkarnevals steigt das Risiko, dass Autos mutwillig beschädigt werden. "Da kann von einem kleinen Kratzer im Lack bis hin zu einem Totalschaden durch einen Brandanschlag alles dabei sein", sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V Versicherung. "Die Täterinnen und Täter werden meist nicht gefasst. Dann bleibt Betroffenen nur die Möglichkeit, sich an die eigene Versicherung zu wenden."

Art des Schadens entscheidend

Doch ob die eigene Kfz-Versicherung zahlt oder nicht, hängt vom Versicherungsvertrag und der Art des Schadens ab. Bei einem Brand übernimmt die Teilkaskoversicherung die Kosten in der Regel komplett - auch bei einem Totalschaden. Zudem ist Glasbruch auch durch Vandalismus darüber abgedeckt. Alle anderen Vandalismusschäden erstattet hingegen nur die Vollkaskoversicherung. Das gilt für einen abgebrochenen Spiegel ebenso wie für den verkratzten Fahrzeuglack. "Zahlt die Vollkaskoversicherung, folgt die Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse", erklärt R+V-Experte Richter die Folgen.

Umso wichtiger ist es, bei angekündigten Demonstrationen, Großveranstaltungen, aber auch den anstehenden Fastnachts- oder Karnevalsumzügen das Auto an einem sicheren Ort abzustellen. "Am besten eignen sich eine Garage oder ein Stellplatz fernab des närrischen Treibens", rät Richter. Ebenfalls sinnvoll: regelmäßig nach dem Auto schauen.

Weitere Tipps

  • Bei Vandalismusschäden am Auto sollte zuerst die Polizei informiert werden. Anschließend die Schäden fotografieren und der Versicherung melden.
  • Wird das Fahrzeug in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus beschädigt, haftet der Parkhausbetreiber in der Regel nicht.
  • Können Täterinnen oder Täter ausfindig gemacht werden, müssen diese den Schaden zahlen. Ist die eigene Kfz-Versicherung zwischenzeitlich für Kosten aufgekommen, wird sie Schadensersatz geltend machen.

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