Diesel-Fahrverbot: Hamburg macht den Anfang

Ab 31. Mai gilt in Hamburg streckenweise ein Fahrverbot für ältere Diesel

Diesel-Fahrverbot: Hamburg macht den Anfang: Ab 31. Mai gilt in Hamburg streckenweise ein Fahrverbot für ältere Diesel
Erstellt am 24. Mai 2018

Der Termin steht: Ab 31. Mai 2018 werden in Hamburg Altona zwei Straßenabschnitte für ältere Dieselautos und Lastwagen gesperrt. Von dem Pkw-Fahrverbot sind alle Diesel betroffen, die nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Von der Einfahrtsbeschränkung sind Anwohner und Besucher, Rettungsfahrzeuge, städtische Versorgungsfahrzeuge, Lieferwagen und Taxis, die dort Fahrgäste aufnehmen oder absetzen, ausgenommen. Kritiker dieser Maßnahme werfen der Hamburger Umweltbehörde Aktionismus und reine Symbolpolitik vor. Ob die Einfahrbeschränkung etwas bringt, kann derzeit nicht gesagt werden. Sicher ist derzeit nur eines: Die Sorgenfalten der Fahrer älterer Diesel sind größer geworden. Dabei besteht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, das Fahrverbote grundsätzlich als Maßnahme zur Luftreinhaltung gestattet, kein Grund in Panik zu verfallen - meint auch der Verband d. Int. Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK). Der VDIK betont, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung zu Diesel-Fahrverboten in Städten den Ausnahmecharakter solcher Verkehrsbeschränkungen unterstreicht. Das Gericht macht deutlich, dass Kommunen im Falle der Verhängung von Fahrverboten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen haben, was eine Abwägung zwischen dem Nutzen des Fahrverbots und den Belastungen für den betroffenen Autofahrer und den Wirtschaftsverkehr erfordert. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Verkehrsverbote überhaupt nur für einen Bruchteil des Straßennetzes und beschränkt auf wenige Ballungsräume in Betracht kommen und daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets beachtet werden muss. Dabei haben Kommunen zu berücksichtigen, dass die Sperrung von einzelnen Hauptstraßen und Streckenabschnitten grundsätzlich nicht über andere straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und Halteverbote hinausgeht.
Bei großflächigen Diesel-Fahrverboten, also zonalen Verboten, die viele Haupt- und Nebenstraßen betreffen und die einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen würden, ist die Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, wobei auch umfangreichere Ausnahmen etwa für Anlieger oder den Wirtschaftsverkehr in Erwägung zu ziehen sind.
Die Begründung stellt ebenfalls klar, dass zonale Fahrverbote nur für Fahrzeuge mit Ottomotor unterhalb der Schadstoffstufe Euro3 und für Dieselfahrzeuge unterhalb Schadstoffstufe Euro6 denkbar sind und für Euro5-Fahrzeuge frühestens ab dem 01. September 2019 ausgesprochen werden dürfen. Außerdem wird betont, dass die zuständigen Behörden die zwischenzeitliche Entwicklung der Grenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen haben. (Bild: Behörde für Umwelt und Energie/Hamburg)

Autor:‭ ‬Mathias Ebeling

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