§ Urteil: Markenverwendung in der Tuningbranche

Aktuelle BGH-Entscheidung: Tuner dürfen Markennamen verwenden

§ Urteil: Markenverwendung in der  Tuningbranche: Aktuelle BGH-Entscheidung: Tuner dürfen Markennamen verwenden
Erstellt am 2. November 2015

Am Anfang stand die Frage, ob individualisierte Fahrzeuge zur Vermarktung zum Beispiel auf Online-Plattformen unter der Rubrik des betreffenden Fahrzeugherstellers eingestellt werden dürfen oder nicht. Der Sportwagenhersteller Porsche war der Ansicht, das dies nicht statthaft sei und leitete rechtliche Schritte sowohl gegen Tuner als auch gegen diverse gewerbliche Gebrauchtwagenhändler ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner aktuellen Entscheidung (Az. I ZR 147/13) ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes gegen Techart aufgehoben und klargestellt, dass Tuner und andere im geschäftlichen Verkehr tätige Anbieter berechtigt sind, auf den Markennamen und den Fahrzeugtyp hinzuweisen, sofern aus dem Angebot ersichtlich wird, dass es sich um ein nicht vom Fahrzeughersteller umgerüstetes beziehungsweiseindividualisiertes Fahrzeug handelt.

 

Die BGH-Richter urteilten, dass es den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs nicht grundsätzlich verwehrt werden kann, den Namen des Fahrzeugherstellers und den Fahrzeugtyp zu nennen, auf dessen Basis die Umrüstung erfolgt ist. Aus Sicht des VDAT – Verband der Automobil Tuner hat dieses BGH-Urteil Auswirkungen über den konkreten Fall hinaus und darf als großer Erfolg für die gesamte Tuning- und Zubehörbranche angesehen werden, die sich bekanntermaßen in einem intensiven Wettbewerb mit den Fahrzeugherstellern und deren eigenen Zubehörprogrammen befindet.

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