Kfz-Steuer

Neue Regeln und Berechnungen ab diesem Jahr

Kfz-Steuer: Neue Regeln und Berechnungen ab diesem Jahr
Erstellt am 29. Juli 2015

Seit dem 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft, das Käufer von Elektroautos zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Außerdem gilt ab 1. September für alle neu zugelassenen Autos mit Benzin- oder Dieselmotor die strengere Abgasnorm Euro 6.

Elektroauto: Bis zu 10 Jahren Kfz-Steuer sparen

Autofahrer, die bis zum 31. Dezember 2015 einen Neuwagen mit Elektromotor kaufen und erstmals zulassen, sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Gleichzeitig wird die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos aller Fahrzeugklassen, die bereits seit dem 18. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, von fünf auf zehn Jahre erhöht. Die Kfz-Steuerfreiheit für jedes Fahrzeug wird grundsätzlich nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Steuerbefreiung übertragen werden, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

Die Kfz-Steuer eines Elektroautos berechnet sich anhand des zulässigen Gesamtgewichts. Bei einem Gesamtgewicht von beispielsweise 2,5 Tonnen fallen 74 Euro pro Jahr an. Dank dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) spart der Fahrer unseres Beispielautos 740 Euro für zehn Jahre. Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos nur noch für fünf Jahre.

Diesel und Benziner: Höhere Kfz-Steuer durch strengere Abgasnorm

Für Käufer eines Neuwagens mit Benzin- oder Dieselmotor gelten ab 1. September 2015 strengere Abgasnormen, die sogenannte Euro 6. Das heißt: Halter von Neufahrzeugen, deren CO2-Ausstoß über 95 g/km liegt, müssen die CO2-Steuer zahlen. Diese bemisst sich laut Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG § 8) nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.

Abgesehen von der CO2-Steuer fällt für jeden Halter eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor - ob Diesel oder Benziner, Neuwagen oder älteres Fahrzeug - der Kfz-Steuergrundbetrag an. Dieser Betrag berechnet sich nur nach dem Hubraum: Die entsprechende Zahl wird durch 100 geteilt und bei einem Diesel mit 9,5 multipliziert, bei Benzinern mit 2. Das Ergebnis ist der steuerliche Grundbetrag, der jedem Autobesitzer einmal im Jahr automatisch vom Konto abgebucht wird.

Aus beiden Beträgen - der CO2-Steuer und dem Kfz-Steuergrundbetrag - setzt sich künftig die Kfz-Steuer für diesel- oder benzinbetriebene Autos zusammen. Mit der neuen Abgasnorm Euro 6 wird daher die Kfz-Steuer für Fahrzeuge, deren Erstzulassung ab September 2015 erfolgt, teurer.

Beispiele

Diesel:

   - Für einen Mittelklassewagen, der im Jahr 2010 erstmals
     zugelassen wurde und der bei 150 PS und 129 g/km CO2 ausstößt,
     fallen insgesamt 208 Euro Kfz-Steuern pro Jahr an.
   - Der Halter eines vergleichbaren Autos, das seine Erstzulassung
     ab dem 1. Januar 2015 hatte , ebenfalls mit 150 PS und nur 117
     g/km CO2 emittiert, muss 234 Euro Kfz-Steuer im Jahr zahlen.

Benziner:

   - Der Besitzer eines Mittelklassewagens mit Erstzulassung im Jahr
     2010 und 110 PS sowie einem CO2-Ausstoß von 134 g/km zahlt 52
     Euro Kfz-Steuer im Jahr.
   - Für einen ähnlichen Wagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar
     2015, 105 PS und einem CO2-Ausstoß von nur 114 g/km werden jedes
     Jahr 62 Euro Kfz-Steuer fällig.

Foto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.

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