Neue Gebühren-Berechnungen bei der GEMA

GEMA Gebühren vervielfachen sich!

Neue Gebühren-Berechnungen bei der GEMA: GEMA Gebühren vervielfachen sich!
Erstellt am 7. November 2023

Für die Lizenzierung von Musik auf Veranstaltungen wird immer eine Gebühr seitens der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) fällig. Diese Gebühren, die GEMA spricht von Tarifen, wurden nun zum Teil neu berechnet, was eine drastische Steigerung mit sich bringt. Betroffen sind Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen im Freien - allerdings ohne Eintritt.

De neue Berechnungsgrundlage der GEMA bezieht jetzt auch Flächen ein, auf denen es keine Bühne gibz, die aber zur Veranstaltungsfläche gehört. Grundlage für die Berechnung nach GEMA Tarif U-ST ist die gesamte Veranstaltungsfläche, wie der BGH im Jahr 2011 klargestellt hat – also nicht nur der beschallte Bereich. Diese Berechnungsgrundlage gilt seit 2011. Die GEMA prüft stichprobenartig, ob die Flächen korrekt gemeldet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil (I ZR 175/10) vom 27. Oktober 2011 die Berechnungsgrundlage für den Tarif definiert. Im Urteil heißt es: „Die Höhe der Vergütung [ist] auch bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – zu bestimmen.” Dies sei „nicht als willkürlich und unangemessen anzusehen.“ (Rn. 28). Weiter heißt es: „Die Musik auf den Bühnen bei solchen Festen [prägt] die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen richten sich an alle Besucher auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig wechselt, hören im Laufe der Zeit in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden.” (Rn. 30).

Der Tarif für Stadtfeste U-ST gilt (noch nicht) für Veranstaltungen mit Eintrittsgeld wie SCHÖNE STERNE, Live-Konzerte oder Veranstaltungen in Zelten (z. B. Bierzelt). In diesen Fällen berechnet sich die Lizenzsumme anhand anderer Tarife.

Die GEMA hat auch bei einer unserer Veranstaltungen versucht, die Veranstaltungsfläche als Berechnungsgrundlage zu nehmen. In einem Gerichtsurteil konnte die  rund 10 mal höhere Forderung von fast 10.000 Euro allerdings abgewendet werden.

Wenn diese Gebührenanhebung auch bei Veranstaltungen wie Spezialmärkten (GewO §68) wie SCHÖNE STERNE und anderen Veranstaltungen umgesetzt werden sollte, kommen die Veranstalter in die Bredouille. Statt 1.000 Euro könnte dann ein Vielfaches gefordert werden - und das im Nachgang nach Prüfungen. Die Folge: Veranstaltungen sind dann nicht mehr lukrativ, der Veranstalter pleite und viele Menschen arbeitslos...

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